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Urlaub, Krankheit und Ihr Recht als Arbeitnehmer

04.08.2011
04:40

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Nach monatelanger Arbeit soll endlich der ersehnte Urlaub folgen. Aber kann ich als Arbeitnehmer meine Urlaubszeit eigentlich frei wählen oder darf mein Arbeitgeber diese vorschreiben? Und was passiert wenn ich plötzlich krank werde mit dem bereits gewährten Urlaub?

Urlaub
Urlaub totz Krankheit? [©iStockphoto.com/StaceyNewman]

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die gesetzliche Mindestdauer des Urlaubs beträgt gemäß § 3 BUrlG 24 Werktage ausgehend von einer 6-Tage-Arbeitswoche.

Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Arbeitsjahr in Anspruch genommen werden. Nimmt ein Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres nicht in Anspruch so verfallen seine Urlaubsansprüche für das vorherige Jahr. Urlaub kann mithin nicht gesammelt, und grundsätzlich nicht in Geld ausgezahlt werden.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus Krankheitsgründen nicht antreten konnte. So entschied der Europäische Gerichtshof (Az: C-350/06), dass selbst jahrelange Krankheit einen Urlaubsanspruch nicht entfallen lässt, mit der Folge dass sich die Ansprüche über Jahre hinweg summieren können. Vorraussetzung hierfür ist allerdings, eine ordnungsgemäße Krankschreibung des Arbeitnehmers.

Was tun bei Erkrankung während der Urlaubszeit?

Gleiches gilt auch im Falle einer Erkrankung bei Antritt des Urlaubes. Ist der Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank geworden und dauerte seine Krankheit mehr als drei Tage (§ 5 Abs. 1 BUrlG), so wird die Krankheitszeit dem Urlaub nicht angerechnet. Dies gilt allerdings nur, sofern der Arbeitnehmer seine Krankheit dem Arbeitgeber unverzüglich angezeigt und mittels Krankschreibung nachgewiesen hat.

Ist die Urlaubszeit frei wählbar?

Die Festlegung der Urlaubszeit obliegt grundsätzlich allein dem Arbeitgeber. Dabei hat er allerdings die Wunschzeit des Arbeitnehmers vorrangig zu berücksichtigen. So muss er dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers grundsätzlich entsprechen, soweit diesem keine betrieblichen Belange entgegenstehen oder dadurch eine Kollision mit den Urlaubsplänen anderer Arbeitnehmer hervorgerufen wird.



Wurde der gewünschte Urlaub dem Arbeitnehmer gewährt, so kann der Arbeitgeber die Gewährung grundsätzlich nicht mehr widerrufen. Sollte es dennoch zu einem Widerruf des Urlaubs kommen, so darf der Arbeitnehmer keinesfalls eigenmächtig den Urlaub antreten. Anderenfalls droht eine außerordentliche Kündigung. Daher sollte der Arbeitnehmer in diesem Fall sich an das Arbeitsgericht wenden und eine einstweilige Verfügung beantragen, die den Arbeitgeber zur Urlaubsgewährung verpflichtet. Dabei ist es im Notfall sogar möglich eine Entscheidung des Arbeitsgerichts bereits am Tage des Antrags zu erlagen.


Knud_Steffan Knud J. Steffan
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Ein Gastbeitrag von Knud J. Steffan, des Berliner Rechtsanwalts und Inhabers der Kanzlei JUSTUS Rechtsanwälte. Die Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen.





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